Es gibt viele Vorstellungen über die hervorragende Versorgung von Beamten und anderen Staatsdienern. Der Berufstand der Beamten genießt unter allen Arbeitnehmergruppen einen Sonderstatus. Dieser basiert darauf, dass die Beamten alle Aufgabengebiete des Staates funktionsfähig halten. Der Beamtenapparat funktioniert nach dem Prinzip der Alimentation: Ein Beamter stellt sich in den Dienst des Staates und dieser garantiert ihm ein lebenslanges angemessenes Auskommen mit dem Einkommen.
Einzelne Versorgungsbereiche mögen etwas üppiger ausfallen – beruhigt zurücklehnen kann man sich deshalb aber nicht. Beamte sind grundsätzlich mit ähnlich gearteten Problemen konfrontiert wie der Rest der Bevölkerung. Zusätzlich müssen sie auch bestimmte Einschränkungen in ihren Grundrechten hinnehmen, z.B. kein Streikrecht, Straffälligkeit auf Beamteneignung, Haftung für beruflich verursachte Schäden, Besonderheiten in Krankenversorgung oder Ruhestandsabsicherung. Dies alles ist anders als bei Angestellten und muss, vor allem in den ersten Dienstjahren, beim Versicherungsschutz des eines Beamten berücksichtig werden.
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Die aktive Dienstzeit eines Beamten besteht im Normalfall aus drei Phasen. Die grundsätzliche Absicherung und Versorgung ist in alles Stadien sehr ähnlich. Es gibt jedoch einzelne Punkte, die sich gravierend unterscheiden können und bei diesen helfen wir Ihnen sehr gerne die richtige Absicherung zu finden.
Anders als beim Angestellten wird von dem Dienstherrn nicht die Hälfte der Beiträge zu einer gesetzlichen Krankenversicherung übernommen. Erst die anfallenden Behandlungskosten werden von dem Dienstherrn anteilig erstattet. Die Höhe der Erstattung ist von dem Beihilfesatz, dem Dienstalter und der familiären Situation abhängig (Pensionäre und kinderreiche Beamte erhalten höhere Erstattung). Ein Beihilfe-Anrecht haben grundsätzlich auch Ehegatten und Kinder.
Mittlerweile sind Beamte verpflichtet eine vorhandene Krankenversicherung nachzuweisen. Es besteht die Möglichkeit die nicht übernomennen Kosten über eine private Krankenversicherung abzudecken.
Die Beihilgeregelungen
Beamte werden nicht berufsunfähig – sie werden dienstunfähig – und die Auswirkungen dieser Feststellung sind erheblich. Eine Berufsunfähigkeit wird von einem Arzt festgestellt. Ob ein Beamter dienstunfähig ist, entscheidet allein der Dienstherr (ein amtsärztliches Zeugnis dient nur zur Orientierung). Bei Dienstunfähigkeit erhält der Beamte Bezüge in Höhe des bisher erworbenen Anspruchs. Je weniger Dienstjahre absolviert wurden, desto niedriger fällt das Ruhegehalt aus. In den ersten 18 Dienstjahren wird meistens eine Höhe der Mindestversorgung gezahlt und in den ersten fünf Jahren erhält der Beamte meistens gar nichts.
Das Risiko sollte nicht auf die leichte Schulter genommen werden. Eine Berufsunfähigkeitsversicherung mit Dienstunfähigkeitsklausel zu abschließen ist nur wärmstens ans Herz zu legen. Die versicherte Rente kann einfach mit dem wachsenden Versorgungsanspruch gesenkt werden.
Statusabhängige Versorgungsansprüche in der Dienstunfähigkeit
Der Beamte im Ruhestand erhält ein Ruhegehalt. Dieses kann nach 40 Jahren rund 70 % seiner letzten Bezüge betragen. Erreicht ein Beamter keine 40 Dienstjahre, fallen seine Ruhebezüge geringer aus. Die Beamtenversorgung in diesem Bereich liegt zwar über dem Niveau der gesetzlichen Rentenversicherung, die Finanzhaushalts Kürzungen der letzten Jahre und die Aufnahme der Beamten in den Kreis der Riester förderfähigen Personen, sind allerdings ein Zeichen dafür, dass auch sie fürs Alter vorsorgen sollen. Bis auf die betriebliche Altersvorsorge stehen dem Beamten alle Möglichkeiten offen.
Bedienstete im öffentlichen Dienst haften für Schäden, die sie Dritten oder dem Dienstherren während ihrer dienstlichen Tätigkeit zufügen. Insbesondere dann, wenn Personen geschädigt oder Vermögensschäden verursacht werden, können schnell hohe Schadenersatzforderungen erhoben werden. Eine Diensthaftpflicht, die Ihrem konkreten Bedarf entspricht, übernimmt die Prüfung und Regulierung oder Abwehr der erhobenen Schadenersatzforderungen.
Beamte sind über keine der Sozialversicherungen abgesichert und stehen auch nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Passiert dem Beamten im Dienst ein Unfall, der zu bleibenden Schäden führt, greift die Dienstunfallfürsorge. Diese soll allerdings mit dem Dienstherren und/oder Ihrer Gewerkschaft vorab individuell geklärt werden.
Bei allen Formen der Dienstunfallabsicherung findet ausschließlich eine Auszahlung statt - und diese ist nur für die Dauer der erlittenen Beeinträchtigung (fürs Erwerbsleben!) als Zusatz zu den regelmäßigen Bezügen, bzw. als Ersatz dafür. Große Kosten, die aus einer Invalidität entstehen können (z.B. der Umbau einer Immobilie oder die Anschaffung eines behindertengerechten Fahrzeugs), deckt die Dienstunfallfürsorge nicht ab. Diese können aber über eine private Unfallversicherung abgesichert werden.
Eine Straf-Rechtsschutzversicherung ist geeignet für die Personen, die sich vor finanziellen Schäden der Verteidigung einer strafrechtlichen Verfolgung schützen wollen. Diese Verfolgung kann sich bei einem Beamten vor allem aus dem beruflichen Leben ergeben (z.B. Körperverletzung im Dients, Befehlsverweigerung, Diebstahl-Beschuldigung, sexuelle Belästigung etc.).
Eine normale Rechtsschutzversicherung beinhaltet keine vorsätzlich begangenen Straftaten (egal ob man am schuldig oder unschuldig ist). Das finanzielle Risiko einer Strafverfolgung (z.B. die Kosten eines Strafverteidigers, Kosten für Sachverständige und Gutachter oder Kaution) können Sie also lediglich mit diesem weiterem Versicherungsbaustein absichern.
Persönlicher Ansprechpartner:
Versicherungsmakler Julien Trippner
Puschkinallee 7
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